Oder: wenn der eigene Anwalt nicht richtig fragt, ist der Mandant nicht richtig schuld

In re A & M Fla. Props. II, LLC, 2010 WL 1418861 (Bankr. S.D.N.Y. Apr. 7, 2010)

Im o.g. Verfahren ist die Klägerseite nicht in ausreichendem Maße ihrer Verpflichtung zur Identifizierung und Produktion von Dokumenten zur Verwendung als Beweismittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen. Dieser Umstand resultierte aus der Tatsache, dass sich die Anwälte des Klägers nicht ausreichend mit den Computersystemen des Mandanten auseinandergesetzt hatten und daher die produzierten und relevanten Dokumente erst mit erheblicher Verspätung dem Verfahren zur Verfügung gestellt werden konnten. Eine Einstellung des Verfahrens fand das Gericht ebenso unangemessen, wie die Erteilung eines Anscheinsbeweises. Wohl aber wurden monetäre Sanktionen gegen den Kläger und gegen die beteiligten Anwälte in bisher noch nicht bestimmter Höhe verhängt.

Nach Erhalt der vom Kläger übergegebenen Dokumente, kam es auf Seiten der Beklagten zu Zweifeln ob der Vollständigkeit der durchgeführten Discovery, da kein oder nur kaum interner E-Mail Verkehr vorhanden zu sein schien. Um diesen Disput zu lösen, forderten die Anwälte des Klägers ihren Mandanten auf, eine unternehmensweite Suche nach relevanten Dokumenten in den relevanten IT-Systemen durchzuführen.  Diese Suche wurde durch den Chief Technology Officer (CTO) geleitet. Der Kläger verabsäumte jedoch, seine Anwälte über die genauen Arbeitsabläufe und elektronischen Ablagesysteme seiner Angestellten zu informieren. Daher war den Anwälten nicht klar, dass das Unternehmen Archivordner nutzte und die Angestellten regelmäßig E-Mails dorthin auslagerten. Aus diesem Grund wurden die Archive durch die Anwälte nicht in die Suche einbezogen.

Dieser Fehler wurde im weiteren Verfahren noch fortgesetzt. Die Beklagte machte das Gericht auf den Umstand, dass keine oder nur kaum E-Mails in der Discovery gefunden worden waren und dies atypisch ist, aufmerksam. Daraufhin vereinbarten die Parteien, dass die Discovery durch einen forensischen Experten wiederholt werden solle. Da aber keinem der Beteiligten das Vorhandensein der Archivordner klar war, wurden diese auch nicht durch den Experten durchsucht. Infolge dessen wurden bestimmte E-Mails wieder nicht gefunden. Die Beklagte vermutete, dass es sich um einen Fall der absichtlichen Beweismittelvernichtung handelte. Als Reaktion auf diesen Vorwurf, informierte der CTO die Anwälte der Beklagten darüber, dass es im Unternehmen noch die Archivordner gäbe und diese bisher nicht durchsucht worden sind. Der Kläger führte selbst eine Durchsuchung der betroffenen Ordner durch. Dabei entdeckten die Kläger weitere relevante Dokumente, die bisher nicht an die Beklagte übergeben worden waren. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass die gesamte Situation und auch der daraus entstandene Aufwand vermieden worden wäre, hätte der Kläger die Existenz der Ordner mitgeteilt. Darüber hinaus machte die Beklagte auch geltend, dass der Kläger von seiner Verpflichtung zur Durchsuchung der Archivordner hätte wissen müssen. Die Parteien einigten sich darauf, dass auch die Archivordner von einem forensischen Experten durchsucht werden sollten. Insgesamt wurde das Verfahren durch diese Vorgänge ca. zwei Monate in seinem Fortgang behindert.

Das Gericht begründete seine Weigerung schwer wiegende Sanktionen – Verfahrenseinstellung oder Anerkenntnis als Anscheinsbeweis – nicht zu erlassen damit, dass zumindest nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Verhalten der Kläger vorsätzlich war. Vielmehr stellte das Gericht klar, dass es zunächst Aufgabe der Anwälte des Klägers gewesen sei, innerhalb eines vernünftigen Zeitfensters, vollumfänglich alle Systeme und Ablagen elektronischer Dokumente beim Kläger zu identifizieren und danach entsprechend zu durchsuchen. Darüber hinaus seien die Anwälte stets dazu verpflichtet sich vollumfänglich in die vorhandenen Aufbewahrungsrichtlinien einzuarbeiten. Spätestens bei der Durchsicht der Aufbewahrungsrichtlinie, so kann zumindest vermutet werden, hätte den Anwälten der Workflow hinsichtlich zu archivierenden Dokumente auffallen müssen. Es sei eben notwendig, um seinen anwaltlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, dass ein Dialog mit dem Mandanten stattfindet und dieser nicht mit der Aufforderung relevante Dokumente zur Verfügung zu stellen, allein gelassen werde.

Das Gericht befand, dass der Kläger die hälftigen Kosten der forensischen Suche zu tragen habe und darüber hinaus die Kosten der Beklagten hinsichtlich des Antrags auf Erteilung von Sanktionen zu seinen Lasten gehen. Über die Höhe der Strafzahlung wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Die vollständige Opinion finden Sie in unserem Downloadbereich.


Comments

1 Comment so far

  1. New York State Courts wollen eDiscovery-Verfahren kostengünstiger und schneller gestalten - probativus Blog on April 29, 2010 18:26

    [...] All diese Vorschläge sind im Grunde nicht neu. Sie wurden bereits durch das American College of Trial Lawyers Task Force on Discovery und die Sedona Conference  in ähnlicher Weise formuliert. Insbesondere die Erstellung von Listen und Formularen dürfte kaum helfen. Wenn die Parteien sich eben nicht mit den Gegebenheiten – hinsichtlich der zu untersuchenden IT-System oder den unzugänglichen Daten – beschäftigen,  dann löst ein Formular diesen Konflikt eben nicht auf. Wie kann in einem solchen Zusammenhang verfahren werden, wenn der Mandant die Informationen zu den vorhandenen Systemen nicht vollständig zur Verfügung stellt (siehe: Sanktionen gegen Anwälte – selbst verschuldet)? [...]

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