Okt
20
Gewinnen durch Verzicht und Strukturlosigkeit
Oktober 20, 2009 | Leave a Comment
Capitol Records, Inc. v. MP3tunes, LLC, 2009 WL 2568431 (SDNY 13. August 2009)
Im Verlauf dieses Falles, bei dem es sich um einen Urheberrechtsverstoß handelt, entstanden mehrere Dispute, bei denen es die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Datensicherungs- und Datensichtungsanträge zu bewerten galt. Das Gericht hatte zunächst die Parteien aufgefordert, sich kooperativ und vernünftig zu verhalten. Es wurde daher zunächst vereinbart gemeinsam Suchbegriffe zu erarbeiten, die hernach von MP3tunes bei ihrer Suche nach relevanten Daten genutzt werden sollten. Nachdem dieser Versuch als gescheitert anzusehen war und darüber hinaus MP3tunes einseitig die Entscheidung getroffen hatte, mit nur einem Suchbegriff die Datensicherung- und Datensichtung durchzuführen, hat das Gericht wiederholt die Parteien aufgefordert, Suchbegriffe einvernehmlich zu beschließen. Auch nach der wiederholten Aufforderung durch das Gericht waren die Parteien nicht in der Lage, eine Einigung zu erzielen und ersuchten daher das Gericht, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu beziehen.
Auf Anfrage des Gerichts, argumentierte MP3tunes, dass die von den Klägern gestellten Requests hinsichtlich der Menge und der zur Durchführung eines solchen Requests benötigten Ressourcen eine übermäßige und darüber hinaus nicht zielführende Belastung darstelle. MP3tunes trug vor, dass die Discovery nicht zu relevanten Beweismitteln führen würde. Darüber hinaus würde eine erhebliche Belastung bei der Durchführung der von EMI Labels geforderten Discovery dadurch entstehen, dass nicht mehr gewährleistet sei, dass die Identifizierung von potenziell schutzwürdigen Informationen stattfinden kann.
Im Gegenzug verteidigte EMI Labels den ihr vorgeworfenen angeblichen Mangel an Sorgfalt im Umgang mit der eigenen E-Mail-Produktion mit den systemischen Grenzen ihrer E-Mail Software. Eine globale Suche sein nicht möglich. Obwohl EMI Labels in früheren Verfahren erklärt hatte, dass eine Suche nach relevanten E-Mails nur durch die Spiegelung der Festplatten der Mitarbeiter möglich sein, ergab das Verfahren, dass sehr wohl aktive E-Mail Accounts durchsuchbar waren. Dies wäre dann möglich, wenn die Daten bestimmter Mitarbeitergruppen kombiniert und als:„ single file not exceeding twenty gigabytes…provided they had a ‘fair bit of time.” gewandelt würden.
Das Gericht stellte fest, dass die von MP3tunes vorgetragenen Behauptungen unzutreffend und nach Meinung des Gerichts „overblown“ waren. Daher erging die Aufforderung an MP3tunes, alle von EMI Labels geforderten Suchen durchzuführen. Das Gericht erkannte jedoch die Bedenken von MP3tunes hinsichtlich der Privilegierungen an und schlug vor, dass die Parteien eine Clawback-Vereinbarung treffen sollten, um im Falle der eventuell notwendig werdenden Sichtung der s.g. „privilege logs“ ihre Interessen waren zu können.
Das Gericht wandte sich dann der Darstellungen EMI Labels zu, dass die ersuchte Discovery, eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Es erfolgte eine Auslegung der F.R.C.P. Rule 26 (b) (2) (B), die eine Partei dann von der Verpflichtung zur Suche und Verarbeitung elektronischer Beweismittel befreit, wenn es sich um Daten handelt, die nicht auf vernünftigem Wege zugänglich sind und somit die Discovery eine übermäßige Belastung dieser Parteien darstellt.
Das Gericht erörterte einen Fall aus dem Jahre 2007 des Districts of Massachusetts in dem eine Partei behauptete, die Suche und Sichtung der von der Gegenpartei verlangten Daten sei deshalb eine übermäßige Belastung, weil die verlangten Dateien vernünftigerweise nicht zugänglich sein. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Partei ganz offensichtlich die Daten in ihrem Unternehmen in einer Art und Weise organisiert hatte, die keinen anderen Schluss zulassen würden als den, die Discovery bzw. Audits nahezu unmöglich zu machen (Aubuchon Co., Inc. v. BeneFirst, LLC, 245 F.R.D. 38 (D. Mass. 2007)). Das Gericht verwies auf die Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall, in dem EMI-Labels rund 120 Mitarbeiter in einer globalen Infrastruktur arbeiten lässt, wahrscheinlich zwei Treabyte an Daten auf ihren Servern hält, ohne eine eDiscovery-Software zu implementieren und somit gezwungen ist, die E-Mails zunächst vollständig herunterzuladen und in einer separaten Datei zu sammeln, um diese dann durch externe Fachkräfte sichten und verarbeiten zu lassen.
Das Gericht erklärte dazu:
„The day undoubtedly will come when burden arguments based on a large organization’s lack of internal ediscovery software will be received about as well as the contention that a party should be spared from retrieving paper documents because it had filed them sequentially, but in no apparent groupings, in an effort to avoid the added expense of file folders or indices. Nonetheless, at this stage in the development of ediscovery case law, the Court cannot say that the EMI Labels’ failure to acquire such software and to configure its systems to permit centralized email searches means that its burdensomeness arguments should be disregarded. I therefore conclude that the EMI Labels’ email files that MP3tunes seeks to search are not reasonably accessible within the meaning of Rule 26(b)(2)(B).“
Es stellt sich daher die Frage, wie lange es noch dauern wird, bis die Vorgehensweise von EMI Labels nicht mehr als zutreffendes Argument von den Gerichten angesehen wird. Bis dies aber soweit ist, muss den betroffenen Unternehmen geraten werden, sich die Vor- und Nachteile der Implementierung einer eDiscovery Software genau zu überlegen. Es gibt sicherlich einige Gründe dafür, eDiscovery Software zu implementieren. Aus meiner Sicht überwiegen diese auch. Es gibt jedoch auch mindestens einen Grund gegen die Implementierung einer solchen Software. Diesen Grund hat das Gericht im vorliegenden Fall offenbart.
Die Original Opinion finden Sie in unserem Download-Bereich.