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Kostenübernahme durch den Kläger bei Nutzung von OCR Engines
Oktober 5, 2009 | Leave a Comment
Laut einem Bericht auf http://www.ediscoverylaw.com vom 26. Februar 2009, hat das Gericht die Fakten aus dem Fall Zubulake v. USB Warburg, LLC bei der Entscheidung zur möglichen Kostenübernahme für OCR-Prozesse durch den Kläger berücksichtigt.Es handelte sich um den Gerichtsprozess von Proctor & Gamble Co. v. S.C. Johnson & Son, Inc., 2009 WL 440543.
In diesem Fall bestanden die Beklagten darauf, dass die Kosten zur Erstellung von Dokumenten mit einer Optical Character Recognition (OCR) von den Klägern übernommen werden. Eine Gerichtsentscheidung hatte im Vorfeld dazu geführt, dass Dokumente, die als Bilddokument vorliegen (TIFF), mittels OCR Engine lesbar und indexierbar gemacht werden. Um die Forderung der Beklagten zu bestärken, beanstandeten sie darauf, dass die Kosten für die Umwandlung der Bilddokumente mittels OCR Engine höchstwahrscheinlich $ 200.000 überschreiten werden und sie es für sich selbst nicht für notwendig erachten würden, die Optical Character Recognition zu verwenden. Sie würden noch mehr Unkosten produzieren, nur aus Bequemlichkeit des Klägers. Die Beklagten wollten die Kosten nicht tragen, obwohl das Gericht darauf hinwies, dass die veranschlagte Summe doch etwas hoch gegriffen wäre. Die Beklagten hatten auch nicht bestritten, dass durch die Nutzung einer OCR-Engine die Sichtung der Daten vereinfacht und damit auch die Anwaltskosten durch erhebliche Zeitersparnis reduziert würden.
Das Gericht zog für seine Entscheidung die Faktoren zur Prüfung aus dem Fall Zubulake v. USB Warburg heran, obwohl es leichte Unterschiede zwischen den Fällen gab. Die Faktoren waren folgende:
1) Menge der relevanten Daten, auf die die Klageschrift ausgerichtet war,
2) Möglichkeit, diese Daten aus einer anderen Quelle zu beziehen,
3) Kosten der Bereitstellung der Daten mit OCR im Vergleich zu den gesamten Prozesskosten
4) Gesamtkosten der Bereitstellung der Daten mit OCR im Vergleich zu den verfügbaren Mitteln der Prozessgegner
5) jeweilige Möglichkeit der Prozessgegner zur Kostenkontrolle und dem Willen dazu
6) Wichtigkeit der jeweiligen Anteile der Prozessgegner am Gerichtsprozess
7) jeweilige Vorteile der Prozessgegner, wenn die Daten mit OCR beschafft werden
Das Ergebnis der Analyse dieser 7 Punkte sprach nicht gerade für eine Kostenübernahme des OCR-Prozesses durch den Kläger. Die 7 Faktoren von Zubulake durften jedoch nicht gleichrangig gewichtet werden, sondern wurden in aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. Daher registrierte das Gericht zunächst den Einwand der Beklagten (sie hatten erklärt, dass die Klageschrift zu weit gefasst sei), die behaupteten, dass die Datenabfrage nicht sachdienlich war und auch nicht zu einer Discovery nach relevanten Daten geführt hätte. Weiterhin stellte das Gericht aber fest, dass die übrigen Faktoren auch keine Kostenübernahme durch den Kläger begünstigen würden und wies weiter darauf hin, dass nicht aufgezeigt wurde, dass die Datenabfrage auch von anderen Quellen möglich wäre.
Demnach entschied das Gericht wie folgt:
OCR Engines, wenn es auch eventuell für den Gerichtsprozess nicht absolut notwendig ist, Tools sind, die zu einer erheblichen Zeitersparnis beitragen und den Anwälten die Möglichkeit geben, diese Zeit in die Suche und Auswertung der Daten zu investieren. Vermutlich würden die Parteien den Einsatz von OCR Engines auch so kosten-effektiv wie möglich durchführen und somit die Belastung minimieren. Durch die Forderung an die Prozessgegner, die Kosten für den Einsatz von OCR-Engines selbst zu tragen, wird dieser wahrscheinlich sogar den Discovery-Prozess verbessern und den Parteien die Möglichkeit nehmen, vorsätzlich Daten in einem undurchschaubaren Dokumentenberg zu verstecken. Daher entschied das Gericht nach Berücksichtigung der Zubulake Faktoren, dass eine Kostenübernahme der Nutzung von OCR-Engines durch den Kläger in diesem Fall nicht möglich ist.