In der Entscheidung: Henderson v. U.S. Bank, N.A., 2009 U.S. Dist. LEXIS 40968 (E.D. Wis. Apr. 29, 2009) ging es darum, dass der Kläger – die US Bank – von den Beklagten – Henderson, Versey und der von beiden gegründeten Main Street Investment Management LLC -  nicht nur einfach elektronische Informationen heraus verlangte, sondern viel mehr alle elektronischen Speichermedien seit 2007. Also: Festplatten, externe Speichermedien,  USB-Speichersticks, DVDs, CDs und andere ähnliche Medien. Diese Medien sollten durch Berater der US Bank gespiegelt und danach inklusive einer Kopie der Spiegelungen an die Beklagten zurück gegeben werden.


Diesem Vorgehen widersprachen die Beklagten und verlangten Klärung durch den zuständigen Richter. Dieser befand in der oben verlinkten Opinion:

1. selbstverständlich hat die US Bank das Recht, die entsprechenden Informationen heraus zu verlangen, da sie für die Klage von wesentlicher Bedeutung sind aber,

2. dass “like other discovery rules, Rule 34 (a) allows the responding party to search his records to produce the required, relevant data.” (In re Ford Motor Co., 345 F.3d 1315, 1317 (11th Cir. 2003))

Der Richter stellte demnach fest, dass zunächst einmal jeder Beklagte das Recht hat, die angeforderten Informationen selbst zu beschaffen und zu sichten und den relevanten Teil dann ggf. an den Kläger zu übergeben. Interessant an dieser Entscheidung ist aus meiner Sicht jedoch der Nachsatz, der sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein solches Vorgehen den statthaft gewesen wäre. Der Richter führt dazu aus, dass ein direkter Zugang zu den ESI der “respondig partie” vor der Untersuchung durch diese höchstselbst nur dann zulässig wäre, wenn der Richter zu dem Schluss kommen sollte, dass die “responding partie” nicht in der Lage ist, die benötigten Informationen zu sammeln und in geeigneter Weise zu sichten. Eine weitere Möglichkeit wäre dann gegeben, wenn die “respondig partie” erkennbar relevante Daten zu verheimlichen sucht.

Leider fehlen an dieser Stelle der Opinion die konkreten Hinweise, wann eine Partei nicht in der Lage sein sollte, die an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich “retrieval and review” zu erfüllen bzw. wann erkennbar davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei die Offenlegung versucht zu verheimlichen. Kann von einer Verheimlichungstaktik bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Partei nur sehr zögerlich den Requests nachkommt oder bereits dann, wenn der zu erwartende Schaden eine Insolvenz des Beklagten bedingen würde? Oder  erst dann, wenn eine Partei erklärt, dass sie bestimmte ESI dem Verfahren vorenthalten möchte? Gleiches gilt für die Frage, wann eine Partei nicht in der Lage ist, den Anforderungen der eDiscovery gerecht zu werden. Simpel gesprochen, kann das eigentlich in einer Zeit, in der jedes Unternehmen auf die Unterstützung durch IT Systeme angewiesen ist – und es sei das Unternehmen auch noch so klein – für kein Unternehmen der Welt angenommen werden. Selbst wenn es einen Fall gegeben sollte, wo ein Richter dieser Annahme unterliegen könnte, muss dann nicht zunächst die Betroffene Partei aufgefordert werden, sich entsprechende Experten ins Team zu holen – zum Beispiel s.g. Service Provider, die den gesamten Prozess abdecken können?


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